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09.12.2009

Überwachung erkrankter Mitarbeiter durch Detektive ist erlaubt

Videoüberwachungen, Abhörskandale oder Detektiveinsätze – in Deutschland sorgen aktuell Mitarbeiter-Bespitzelungen für große Aufregung. Viele Arbeitnehmer sind verunsichert und trauen sich sogar bei Erkrankungen aus Angst vor Konsequenzen nicht im Bett zu bleiben. Was der Chef im Krankheitsfall eigentlich alles darf und worauf Arbeitnehmer unbedingt achten sollten, erklärt Dirk Nerger-Baumgart, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Nerger-Baumgart & Koll in Chemnitz.

Darf der Chef erkrankte Mitarbeiter ausspionieren?

Kaum zu glauben, aber er darf: Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter im Krankheitsfall durch einen Detektiv ausspionieren lassen. Und zwar immer, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass der Arbeitnehmer „blaumacht“. „Als Anzeichen reicht schon aus, wenn der Erkrankte bei verschriebener Bettruhe mehrfach zu Hause nicht telefonisch erreichbar ist“, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Nerger-Baumgart. Überführt der Detektiv den Angestellten, kann dieser sogar die Kosten für den Einsatz aufgebrummt bekommen. Wird der Mitarbeiter jedoch grundlos überwacht, ist dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Der Beschäftigte kann dagegen klagen und Schadensersatz fordern.

Schützt Krankschreibung vor einer Kündigung?

„Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass einem erkrankten Arbeitnehmer nicht wirksam gekündigt werden kann“, weiß der ROLAND-Partneranwalt. Denn während einer Erkrankung dürfen sehr wohl ordentliche und außerordentliche Entlassungen erfolgen. Aber es sind nicht nur Kündigungen trotz Erkrankung zulässig, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund dieser. Hier werden zwei Konstellationen unterschieden – häufige Kurzerkrankungen oder dauernde Krankheit.

Ist ein Arbeitnehmer zu oft arbeitsunfähig, kann dies zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für den Chef werden. Es gibt zwar keine starre Fehlquote als Grundlage für krankheitsbedingte Kündigungen. Die Gerichte gehen jedoch bei Ausfallzeiten von 15 bis 20 Prozent in den letzten zwei Jahren grundsätzlich davon aus, dass auch zukünftig Fehlzeiten auftreten. Eine solch negative Gesundheitsprognose kann zu einer Kündigung führen. Ebenso kann diese bei lang anhaltender Krankheit ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist oder voraussichtlich für eine nicht absehbare Zeit andauern wird.

Muss bei Krankheit strikte Bettruhe eingehalten werden?

Häuslicher Aufenthalt oder Erholungsurlaub – das ist abhängig vom Krankheitsbild. Wird keine Bettruhe verordnet, darf sich der Arbeitnehmer auch in der Öffentlichkeit bewegen. Empfiehlt der Arzt beispielsweise bei Rückenschmerzen Bewegung als Therapie, sind auch Aktivitäten wie Schwimmen, Radfahren oder Wandern erlaubt. Bricht sich jedoch der Bauarbeiter den Zeh, ist Sport verboten. „Prinzipiell ist alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verlängert“, sagt ROLAND-Partneranwalt Nerger-Baumgart. Verstößt der krankgeschriebene Arbeitnehmer gegen ärztliche Anweisungen, so verletzt er damit zugleich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dann droht ihm – gegebenenfalls nach einer vorherigen Abmahnung – die Kündigung.

Ist es erlaubt, bei Krankheit im Internet zu surfen?

Der Fall sorgte für Furore und Unsicherheit: Einer Schweizer Büroangestellten, die sich mit Migräne krankmeldete und dennoch das Online-Netzwerk Facebook nutzte, wurde gekündigt. Begründung: „Wer surfen kann, kann auch arbeiten.“ Die Beurteilung eines solchen Falles ist schwierig: „Es kommt stark auf den Einzelfall an. Während der aufgrund eines Beinbruchs ans Bett gefesselte Briefträger sehr wohl mit dem Laptop im Internet surfen darf, ist der Fall der Schweizerin deutlich zweifelhafter“, so Nerger-Baumgart. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät, jegliche Tätigkeiten, die Zweifel an der Erkrankung schüren könnten, zu unterlassen.

Darf der Urlaub im Krankheitsfall verlängert werden?

Der Urlaub darf bei Erkrankung nicht ohne Absprache mit dem Vorgesetzten entsprechend verlängert werden. Auch hier ist sonst eine Kündigung zu befürchten. Da die gewünschte Erholung aber nicht stattfinden kann, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Der Arbeitgeber sollte aber schnellstmöglich per Fax, Telefon oder E-Mail über die Erkrankung informiert werden. Darüber hinaus ist auch im Urlaub innerhalb der geltenden Frist von drei Tagen ein ärztliches Attest in Originalfassung vorzulegen. Das gilt ebenso bei Urlaubsreisen ins Ausland.

„Ob Erholungsreisen unternehmen, Einkäufe erledigen oder Sport treiben – wer während der Krankschreibung nach ärztlichen Anweisungen handelt und den Arbeitgeber rechtzeitig informiert, hat nichts zu befürchten“, erklärt der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

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