Züchter oder Tierheim? Viele Tierfreunde entscheiden sich für den Vierbeiner aus zweiter Hand. Doch was gibt es bei der Übernahme aus dem Heim zu beachten? Womit muss das frischgebackene Herrchen rechnen? Andreas Föhr, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Franken, Grillo, Steinweg in Bonn, erläutert fünf Fakten zu Rechten und Pflichten von Tierheim und Hundehalter.
Fakt 1: Herrchen auf Probe
Anders als beim privaten Kauf, erhält der neue Hundehalter bei der Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim nicht sofort den absoluten Eigentumsanspruch. „Es wird ein sogenannter Überlassungsvertrag geschlossen“, erläutert Anwalt Föhr. Damit ist das neue Herrchen zwar Eigentümer, doch das Tierheim hat das Recht, auch nach längerer Zeit auf das Tier zuzugreifen. Die genauen Details sind im jeweiligen Vertrag festgehalten.
Fakt 2: Nachkontrollen vom Tierheim sind in Maßen erlaubt
Im Vertrag sollte geregelt sein, dass das Tierheim nicht nach Belieben unangemeldet kontrollieren darf. Eine oder wenige angekündigte Nachkontrollen vonseiten des Tierheims hat der neue Hundebesitzer aber zu dulden. Hat er den vollen Kaufpreis entrichtet, muss er auch nicht befürchten, dass ihm sein neuer Begleiter wieder weggenommen wird. „Stellt das Heim allerdings Mängel in der Tierhaltung fest, kann es das Veterinäramt einschalten“, weiß der ROLAND-Partneranwalt. Nur dieses ist im Zweifelsfall dazu befugt, den Vierbeiner mitzunehmen.
Fakt 3: Das Tierheim muss über Eigenarten des Hundes informieren
Stellt der neue Eigentümer eine chronische Krankheit fest oder merkt er, dass der Hund aggressiv ist, muss er dies sofort dem Tierheim melden. „Das Tierheim ist bei Übergabe dazu verpflichtet, den Käufer über alle bekannten Eigenheiten oder Vorerkrankungen des Tieres zu informieren“, erklärt Rechtsanwalt Föhr. Es muss in diesem Fall auch im Nachhinein haften. Kümmert sich das Heim nicht selbst um die Behandlung des kranken Hundes, kann der neue Besitzer ihn zurückgeben oder sich die Kosten für die Behandlung vom Tierheim erstatten lassen.
Fakt 4: Als neuer Eigentümer haftet der Hundebesitzer sofort
Mit dem Kauf des Hundes nimmt der Hundebesitzer jegliche Haftung auf sich. Richtet der Vierbeiner noch beim Verlassen des Tierheims auf dessen Gelände einen Schaden an, muss bereits das neue Herrchen dafür aufkommen. Mit der Übergabe des Hundes endet für das Tierheim die Haftungspflicht.
Fakt 5: Mit dem Hund kommt die Pflicht
Ob vom Züchter oder aus dem Tierheim – ein Hundehalter hat gewisse Pflichten: So muss er das Tier beim zuständigen Ordnungsamt melden und von nun an auch Hundesteuer zahlen. „Die Meldepflicht besteht ungeachtet dessen, ob der Käufer seinen Hund bereits vollständig bezahlt hat“, weiß der ROLAND-Partneranwalt. Außerdem ist jedem Hundehalter zu raten, eine gesonderte Haftpflichtversicherung für das Tier abzuschließen.
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