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21.05.2010

Autofahrer überschätzen ihr Wissen - jede dritte Verkehrssituation falsch eingeschätzt

  • Knapp 75 Prozent der Deutschen sind davon überzeugt, sich im Straßenverkehr gut auszukennen
  • Männer schneiden besser ab als Frauen

Viele Bundesbürger überschätzen ihr Wissen rund um die rechtlich einwandfreie Beurteilung alltäglicher Situationen im Straßenverkehr. Obwohl mit 72 Prozent die Mehrheit der Deutschen davon überzeugt ist, sich mit den Rechten im Straßenverkehr gut bis sogar sehr gut auszukennen, wird dennoch jede dritte Verkehrssituation falsch eingeschätzt. Das ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Mit insgesamt neun Rechtsfragen zum Thema Straßenverkehr wurden die 500 Befragten ab 18 Jahren konfrontiert. Dabei schnitten die Männer deutlich besser ab: Bei acht von neun Fragen gaben sie mehr richtige Antworten als die befragten Frauen.
„Die Umfrageergebnisse zeigen, dass selbst alltägliche und vermeintlich einfache Sachverhalte falsch beurteilt werden. Hier sitzen viele Bundesbürger Irrtümern auf, die schnell zu großem Ärger mit enormen finanziellen Folgen führen können“, so ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl aus der Kanzlei Peters Rechtsanwälte in Düsseldorf.
Mit Blick auf die Umfrageergebnisse erklärt der Rechtsexperte, welche juristischen Gefahren im Straßenverkehr lauern.

Behauptung 1: Auf der Autobahn muss mindestens mit 60 Kilometern pro Stunde gefahren werden

Diese Regel gibt es nicht. Dennoch unterliegen 78 Prozent der Deutschen dem Irrtum, dass sie auf der Autobahn die Mindestgeschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde einhalten müssen. Dabei lautet die Regel, dass nur Kraftfahrzeuge die Autobahn befahren dürfen, deren Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 Kilometern pro Stunde ermöglicht. „Die fehlende Mindestgeschwindigkeit bedeutet jedoch auch nicht, dass ohne triftigen Grund langsam gefahren werden darf. Wer deutlich langsamer fährt als erlaubt und andere dadurch behindert, kann sich wegen Nötigung strafbar machen“, erklärt ROLAND-Experte Stahl.

Behauptung 2: Überholvorgang mit Lichthupe ankündigen ist untersagt

Mehr als drei Viertel der Befragten (77 Prozent) wissen nicht, dass außerhalb geschlossener Ortschaften ein Überholvorgang mit Lichthupe angekündigt werden darf, sofern der Gegenverkehr nicht geblendet wird. In diesem Punkt kennen sich die jüngeren Umfrageteilnehmer deutlich besser aus als die älteren: Vier von zehn der 18- bis 29-Jährigen wissen, dass sie die Lichthupe nutzen können, während es bei den über 60-Jährigen nur einer von zehn ist. „Autofahrer dürfen den Überholvorgang außerorts zudem auch durch ein Hupgeräusch ankündigen“, erläutert der ROLAND-Partneranwalt Stahl.

Behauptung 3: Rechts überholen ist immer verboten

Das ist ein Irrtum, an den immerhin zwei Drittel aller Befragten (65 Prozent) glauben. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Maximalgewicht dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften sehr wohl auf der rechten Fahrspur schneller fahren. Auch auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen gilt das Rechtsüberholverbot nicht. „Diese Streifen zählen nicht zur durchgängigen Hauptfahrbahn“, erklärt Rechtsexperte Stahl. Immerhin 50 Prozent der Jüngeren (18 bis 29 Jahre) wissen, dass es auch Ausnahmen gibt.

Behauptung 4: Telefonieren und SMS schreiben im Stau ist erlaubt

Bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes sind sich die Bundesbürger unsicher: Nur rund die Hälfte (54 Prozent) der Deutschen weiß, dass die Handy-Nutzung im wartenden Zustand bei laufendem Motor verboten ist. Wieder kennen sich die 18- bis 29-Jährigen (70 Prozent) deutlich besser aus als die über 60-Jährigen (42 Prozent). „Steht ein Fahrer aber längere Zeit im Stau – etwa wegen einer Vollsperrung –, gilt dieses Verbot nicht. Bei ausgeschaltetem Motor darf er das Mobiltelefon verwenden“, so Stahl.

Behauptung 5: Nach einem Unfall Zettel mit Personalien hinterlegen reicht aus

Ein gutes Drittel der Befragten (32 Prozent) würde sich in solch einer Situation strafbar machen. Denn wer nur seine Personalien hinterlässt und sich dann einfach vom Unfallort entfernt – wenn auch nur aus Unwissenheit –, begeht objektiv betrachtet Unfallflucht. Ist der Geschädigte nicht anwesend, so besteht eine Wartepflicht. Gegebenenfalls muss die Polizei gerufen werden. Das wissen auch immerhin 65 Prozent aller Befragten. Ältere Autofahrer (69 Prozent) kennen sich hier besser aus als die jüngste Altersgruppe (52 Prozent). „Die Gerichte sind bei Unfallflucht wenig kulant, da Geschädigte oftmals auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann“, weiß ROLAND-Partneranwalt Stahl zu berichten.

Behauptung 6: Falschparker müssen für Unfallfolgen mithaften

60 Prozent der Befragten liegen mit der Antwort richtig, dass ein Falschparker gegebenenfalls für Unfallfolgen mithaften muss, wenn beispielsweise sein Auto angefahren wird. „Auch parkende Fahrzeuge sind sozusagen in Betrieb, wenn sie den Verkehr noch irgendwie beeinflussen können“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Der Grad der Mithaftung hängt aber immer von der jeweiligen Situation ab.

Behauptung 7: Parkplätze dürfen nicht weggeschnappt werden

Knapp zwei von zehn Deutschen (17 Prozent) würden auch dann eine Parklücke besetzen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Parkvorhaben bereits mit Blinker und eingelegtem Rückwärtsgang anzeigt. Das ist so aber nicht erlaubt: „An einer Parklücke hat immer derjenige Vorrang, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Also auch derjenige, der an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Behauptung 8: Ein Fußgänger darf vorsichtig aus einer Parklücke gedrängt werden

Ein definitiv gefährliches Manöver, das dennoch knapp 20 Prozent der Befragten einleiten würden, um in die Parklücke zu gelangen. „Zwar dürfen Fußgänger keine Parklücken freihalten, nichtsdestotrotz machen sich Autofahrer mit einem solchen Verhalten strafbar: Sie riskieren eine Anzeige wegen Nötigung und in schlimmen Fällen sogar wegen Körperverletzung“, warnt Rechtsanwalt Stahl.

Behauptung 9: Beim Reißverschlussverfahren ist bis zum Ende der Spur zu fahren

Mit diesem Prinzip kennt sich die Mehrheit der Deutschen (72 Prozent) gut aus. „Die am Weiterfahren gehinderten Fahrzeuge haben sich unmittelbar vor der Verengung in die weiterführende Spur einzuordnen“, erläutert der ROLAND-Partneranwalt. „Das Einfädeln hat immer im Wechsel mit einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug zu geschehen. Dessen Fahrer haben das Einfädeln zu ermöglichen.“

Zwar beurteilen die Deutschen mehrheitlich sechs von neun Situationen im Straßenverkehr richtig – damit werden viele Befragte aber dennoch nicht ihrer guten bis sehr guten Selbsteinschätzung gerecht. Wer Ärger und Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, sollte sich regelmäßig über die Verkehrsregeln und die aktuelle Rechtssprechung informieren.

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