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04.05.2010

Sieben Tipps für ein Sommervergnügen ohne Ärger

Mit Flip-Flops Auto fahren? Baden im Springbrunnen? Mit freiem Oberkörper durch die Stadt? Dr. Götz Herich, Partneranwalt der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Kanzlei Dr. Herich, van der Meulen, Brunke, gibt sieben Tipps zu rechtlichen Stolperfallen in den Sommermonaten.

Tipp 1: Flip-Flops im Auto nur auf eigene Gefahr

Es gibt kein Gesetz, das speziell das Autofahren mit Flip-Flops verbietet. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich allerdings im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Ist zum Beispiel ein Unfall ursächlich auf das Tragen der Flip-Flops zurückzuführen, muss der Fahrer mit einem Bußgeld rechnen und kann darüber hinaus seinen Versicherungsschutz verlieren.

Tipp 2: Baden im öffentlichen Springbrunnen unterlassen

Die Abkühlung im städtischen Springbrunnen ist grundsätzlich verboten. „Das unterbinden die örtlichen Satzungen der Städte und Gemeinden, da im Allgemeinen weder eine Badeaufsicht existiert, noch eine Wasserkontrolle gewährleistet, dass das Wasser unschädlich für Badende ist“, sagt ROLAND-Partneranwalt Dr. Herich. Bei Verstoß drohen Bußgelder. Übrigens droht das auch Eltern, deren Nachwuchs im Brunnen badet.

Tipp 3: Beim Grillen im Park auf Regeln achten

„Während der Verzehr von kalten Speisen beim Picknicken im Park grundsätzlich nicht verboten ist, ist das Grillen nur an ausgewiesenen Plätzen erlaubt“, sagt Dr. Herich. Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro bestraft, je nachdem wie hoch der entstandene Sachschaden, beispielsweise durch angesengte Grasflächen, ist. Ab 22.00 Uhr gilt übrigens Nachtruhe, da sich Anwohner in unmittelbarer Nähe gestört fühlen und Unterlassungsansprüche stellen könnten. Auch eine übermäßige Rauchentwicklung sollte beim Grillvergnügen vermieden werden, um niemanden zu belästigen.

Tipp 4: Nur gelegentlich im Schrebergarten übernachten

Eine Gartenlaube im Schrebergarten ist kein Wochenendhaus. „Gelegentliche Übernachtungen in den Sommermonaten sind aber gestattet, dürfen allerdings nicht zum Dauerzustand werden“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Wasseranschlüsse und Wasserspültoiletten sind daher nicht erlaubt.

Tipp 5: In der Öffentlichkeit auf nackten Oberkörper verzichten

Möchten sich Männer Abkühlung verschaffen, indem sie mit freiem Oberkörper durch die Stadt laufen, kann ihr Verhalten eine Belästigung der Allgemeinheit darstellen. „Auch wenn ein Bußgeld in dieser Situation eher unwahrscheinlich ist, sollte in der Öffentlichkeit Rücksicht auf andere genommen werden“, sagt Dr. Herich.

Tipp 6: Bei der Balkongestaltung Rücksicht nehmen

„Bevor Markisen oder Geländerverkleidungen angebracht werden, die das äußere Bild des Hauses verändern, müssen Mieter erst ihren Vermieter fragen, sonst können sie auf den Beseitigungskosten sitzen bleiben“, sagt Fachanwalt Dr. Herich. Gegen einen unauffälligen Sichtschutz durch Kletterpflanzen spricht nichts. Diese sollten jedoch regelmäßig gestutzt werden. „Es ist darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Gießwasser, herabfallende Pflanzenteile oder Erde gestört wird. Nachbarn müssen es allerdings dulden, wenn gelegentlich ein Blatt herunterfällt“, ergänzt Dr. Herich.

Tipp 7: Bei der Arbeit auf angemessene Kleidung achten

„Ist ein spezielles Erscheinungsbild gefragt oder hat sich der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet, seriöse Kleidung, beispielsweise einen Anzug, zu tragen, ist leichte Sommerkleidung auch im Sommer am Arbeitsplatz nicht erlaubt“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Einmalig unangemessene Kleidung zu tragen, kann aber nicht zu einer Kündigung führen. Je nach Branche reicht allerdings schon eine einmalige Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung aus.

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