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20.04.2010

Eine Asche-Wolke sorgt für Stillstand - welches Recht haben Flugpassagiere?

Die einen sitzen im Inland fest, die anderen im Ausland – der isländische Vulkan legt die halbe Welt lahm. Was passiert aber mit dem gebuchten Flug, was bei Fehlzeiten bei der Arbeit? Bernd Weber, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Anwaltskanzlei Weber in Bad Honnef, gibt die sieben wichtigsten Informationen zur aktuellen Notlage.

Info 1: Tickets werden erstattet

Ein Vulkanausbruch ist höhere Gewalt. Bei Flügen, die aufgrund von Naturkatastrophen gestrichen werden, muss die Airline den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren erstatten. „Dagegen haben die Passagiere keinen zusätzlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen“, weiß der ROLAND-Partneranwalt. Alternativ zur Ticketerstattung können Fluggäste ihren Flug auch kostenlos umbuchen. Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, können sich die Fluggäste beim Luftfahrtbundesamt (www.lba.de) beschweren.

Info 2: Fluggäste haben Anspruch auf Unterstützung

Kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche sowie gegebenenfalls Hotelübernachtung und Transfer gehören laut EU-Verordnung zu dem Notfallservice auf Flugreisen von einem EU-Land in ein anderes. „Ab welcher Wartezeit eine Unterstützung gewährt werden muss, hängt von der Flugstrecke ab“, informiert Rechtsanwalt Weber. „Bei Kurzstrecken besteht der Anspruch ab einer zweistündigen Verspätung, bei Mittelstrecken ab drei Stunden und bei Langstrecken ab vier Stunden Verspätung.“ Sucht sich ein Fluggast selbstständig eine Unterkunft, so kann er die dafür angemessenen Kosten später bei der Fluggesellschaft einfordern.

Info 3: Umbuchungen auf andere Transportmittel sind keine Pflicht

Bietet eine Fluggesellschaft eine Umbuchung auf die Bahn an, so ist dies ein besonderer Service. Vorgeschrieben ist das nicht. Ebenso wenig muss die Airline für erhöhte Rückreisekosten aufkommen. Sie hat somit auch keinen Einfluss auf die Tarife der Autovermieter. „Ob ein Vermieter die Notlage schamlos ausnutzt und Wucherpreise verlangt, kann später gerichtlich überprüft werden, aber nur, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist“, sagt der ROLAND-Rechtsexperte. Dafür muss der Rechnungsempfänger die Zahlung mit dem eindeutigen Vermerk „unter Vorbehalt“ kennzeichnen.

Info 4: Reisen können storniert werden

Lohnt sich der Antritt einer Reise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so wird der Reisepreis vom Veranstalter erstattet. Beginnt ein Urlauber seine Reise gezwungenermaßen etwas später, so kann er mit dem Reiseveranstalter über einen geminderten Reisepreis verhandeln. „In jedem Fall sollte der Reisende klären, ob ein späterer Reisebeginn möglich ist“, rät Bernd Weber. War eine Kreuzfahrt gebucht, dann ist zu klären, ob der Betroffene später zusteigen kann.

Info 5: Kein Anspruch auf Schadenersatz

Wurde eine Reise vereitelt oder von Seiten der Airline erheblich beeinträchtigt, dann dürfen Reisegäste Entschädigungen verlangen. Bei nicht beeinflussbaren Umständen, wie dem Vulkanausbruch als Naturgewalt, hat die Airline allerdings keinen Schadenersatz beispielsweise für die entgangene Erholung zu leisten.

Info 6: Arbeitnehmer brauchen nicht um ihren Job zu bangen

Wie die Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern sind auch die Arbeitnehmer von höherer Gewalt betroffen. Dadurch bedingte Fehltage sind zwar kein Kündigungsgrund, Arbeitgeber dürfen jedoch auf Ausgleich bestehen. Sie können die Fehltage beispielsweise nacharbeiten lassen oder vom Resturlaub abziehen. „Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Notlage informieren, sonst droht eine Abmahnung“, warnt der ROLAND-Experte.

Info 7: Der Termin beim Amt kann verschoben werden

Kann aufgrund des Flugverbots ein wichtiger Termin wie eine Gerichtsverhandlung oder ein Amtstermin nicht wahrgenommen werden, so ist die Behörde oder der Terminpartner zeitnah darüber zu informieren. „Hier wird es sicherlich immer möglich sein, den Termin verschieben zu lassen“, so Weber.

Abdruck honorarfrei. Belegexemplar erbeten.

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